Ausschluss des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Schwalm- Eder-Kreis

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises als zuständige untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Schwalm-Eder-Kreis wird, mit Ausnahme des Schöpfens von Wasser mit Handgefäßen zur Erfrischung, bis auf Weiteres untersagt.

2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger).

3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

II. Begründung

Aufgrund der seit längerer Zeit fehlenden bzw. geringen Niederschläge haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Auch die normalen Grundwasserstände sind noch nicht wieder erreicht. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher gefallenen Niederschlagsmengen liegen weit unter dem Durchschnitt. Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich. Durch geringe Abflüsse und die starke Erwärmung des Wassers verschlechtern sich die Lebensbedingungen für Fische und andere Gewässerorganismen zusehends. Insbesondere an kleinen Gewässern besteht die Gefahr, dass zusätzliche Wasserentnahmen den Fischen und anderen Gewässerorganismen jegliche Überlebensmöglichkeiten entziehen und diese dann absterben.

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHGi.V.m.

§ 65 Abs.1 Hessisches Wassergesetz (HWG) sowie den §§ 33, 25, 26 WHG und 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 HWG.

Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch dann zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.

Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet, die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende extreme Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet.

Ill. Hinweise

Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte), es sei denn, in den Nebenbestimmungen ist die zeitweise Außerkraftsetzung der Erlaubnis im Falle einer öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern bestimmt.

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs.1 Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach $ 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.

Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder- Kreises – AG 60.3 – Umwelt – Wasser – und Bodenschutz -, Hans-Scholl-Straße 6, Geb. C, in 34576 Homberg (Efze) einzulegen.

Homberg (Efze), 15.06.2023

Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises  

– 60.3 – Umwelt –

Wasser und Bodenschutz

-79 b 06.17, we –